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   VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12   

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VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12 (https://dejure.org/2013,847)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 (https://dejure.org/2013,847)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - 4 S 1519/12 (https://dejure.org/2013,847)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zum Rechtsanspruch eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand - entgegenstehende dienstlichen Interessen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsanspruch eines Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bei ohne Entgegenstehen von dienstlichen Interessen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Zum Rechtsanspruch eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand - entgegenstehende dienstlichen Interessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanspruch eines Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bei ohne Entgegenstehen von dienstlichen Interessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Pension - Landesbeamte dürfen länger arbeiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Landesbeamte dürfen Ruhestand bis zum 68. Lebensjahr hinausschieben, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen

  • vd-bw.de (Kurzinformation)

    Landesbeamte dürfen bis 68 arbeiten

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand - Beamte - entgegenstehendes dienstliches Interesse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Landesbeamte dürfen Ruhestand bis zum 68. Lebensjahr hinausschieben sofern dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen - Dienstherrn steht kein Spielraum bei Beurteilung dienstlicher Interessen zu

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 395 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12

    Zu den Voraussetzungen für das Hinausschieben des Ruhestandes einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12
    Der Übergang von einer "Kann"-Bestimmung zur Normierung einer gebundenen Entscheidung lässt ohne Weiteres auf die Begründung bzw. Bekräftigung einer - ggf. bereits vorhandenen - subjektiv-öffentlichen Rechtsposition des Beamten schließen (vgl. dazu nunmehr auch Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 39 LBG, Stand: Mai 2012, RdNr. 4; Poguntke, DÖV 2011, 561, 566, Fn. 67; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 zur zum 01.01.2015 in Kraft tretenden Neuregelung in § 35 Abs. 5 HmbBG i.d.F. vom 15.12.2009, HmbGVBl. 2009 S. 405; vgl. zur dort vorgesehenen Anspruchsbegründung auch Bürgerschafts-Ds. 19/3757 S. 64).

    Diese Rechtsauffassung wird zu vergleichbar formulierten Gesetzesfassungen in anderen Bundesländern oder auch im Bund verbreitet geteilt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; Plog/Wiedow, BBG, § 39 LBG BW, Stand: Mai 2011, RdNr. 9 und § 53 BBG 2009, Stand: April 2011, RdNr. 0.3; Tegethoff, in: Kugele, BBG, § 53 RdNr. 6; Schäfer, ZBR 2009, 301; Poguntke, DÖV 2011, 561, 562 ff.; in der Tendenz befürwortend auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2004 - 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; offen gelassen von OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris; VG Freiburg, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 K 1676/10 -, Juris).

    12 Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu "dienstlichen Belangen"; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2010 - 3 MB 18/10

    Zur Altersgrenze im Beamtenrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12
    Diese Rechtsauffassung wird zu vergleichbar formulierten Gesetzesfassungen in anderen Bundesländern oder auch im Bund verbreitet geteilt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; Plog/Wiedow, BBG, § 39 LBG BW, Stand: Mai 2011, RdNr. 9 und § 53 BBG 2009, Stand: April 2011, RdNr. 0.3; Tegethoff, in: Kugele, BBG, § 53 RdNr. 6; Schäfer, ZBR 2009, 301; Poguntke, DÖV 2011, 561, 562 ff.; in der Tendenz befürwortend auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2004 - 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; offen gelassen von OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris; VG Freiburg, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 K 1676/10 -, Juris).

    12 Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu "dienstlichen Belangen"; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.).

    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, auf dessen Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 - (Juris) sich das Zulassungsvorbringen insoweit stützt, hat die Frage, ob die entsprechende Bestimmung des dortigen Landesrechts dem Beamten ein subjektives Recht vermittelt, gerade auf sich beruhen lassen.

  • VGH Bayern, 26.01.1993 - 3 CE 93.79
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12
    Auch die Berufung auf die - engere - Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 41 Abs. 2 BBG a.F. (Beschluss vom 26.01.1993 - 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33; ebenso Beschluss vom 08.02.1993 - 3 CE 93.204 -, Juris) vermag das Zulassungsvorbringen insoweit nicht zu stützen.

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs hat sich - wie bereits dargelegt - in seinem Beschluss vom 26.01.1993 (a.a.O.) nicht festgelegt, ob eine der hier streitigen vergleichbare Gesetzesfassung ("soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen") einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräume, wofür jedoch mehr spreche.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2012 - 6 B 522/12

    Anspruch eines Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen auf Hinausschieben des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12
    Diese Rechtsauffassung wird zu vergleichbar formulierten Gesetzesfassungen in anderen Bundesländern oder auch im Bund verbreitet geteilt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; Plog/Wiedow, BBG, § 39 LBG BW, Stand: Mai 2011, RdNr. 9 und § 53 BBG 2009, Stand: April 2011, RdNr. 0.3; Tegethoff, in: Kugele, BBG, § 53 RdNr. 6; Schäfer, ZBR 2009, 301; Poguntke, DÖV 2011, 561, 562 ff.; in der Tendenz befürwortend auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2004 - 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; offen gelassen von OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris; VG Freiburg, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 K 1676/10 -, Juris).

    12 Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu "dienstlichen Belangen"; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 21.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12
    12 Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu "dienstlichen Belangen"; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris).
  • BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 61.02

    Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens ; Beschwerde gegen die Nichtzulassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2007 - 4 S 1699/05

    Beamter; Teilzeitbeschäftigung; Ablehnung wegen Umfangs der begehrten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12
    12 Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu "dienstlichen Belangen"; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 4 S 1050/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2004 - 2 B 11470/04

    Ruhestand wunschgemäß erst mit 68 Jahren? - Dienstliches Interesse erforderlich

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1997 - 4 S 496/97

    Zulassung der Beschwerde - Darlegung des Zulassungsgrundes

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1998 - 4 S 660/98

    Rechtsmittelzulassung: Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines Fehlers;

  • VG Freiburg, 10.07.2012 - 5 K 751/12

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

  • BVerwG, 04.02.1972 - IV B 66.71

    Bestimmung des Umfangs des Bestandsschutzes - Übertragung des Bestandsschutzes

  • VG Karlsruhe, 12.09.2012 - 1 K 1931/12

    Eintritt in den Ruhestand; Aufschub; einstweilige Anordnung

  • VG Freiburg, 29.09.2010 - 1 K 1676/10

    Interesse des Beamten an Hinausschieben der Pensionierung durch Verlängerung der

  • VGH Bayern, 08.02.1993 - 3 CE 93.204
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2013 - 4 S 1780/13

    Einstweiliger Rechtsschutz - kein Rechtsanspruch eines Polizeivollzugsbeamten auf

    Die antragsgemäße Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.).

    Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruchs zugleich eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.).

    Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris).

    Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2013 - 4 S 648/13

    Zur Dokumentationspflicht entgegenstehender dienstlicher Interessen bei Anspruch

    Die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.).

    Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruchs zugleich eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.).

    Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris).

    Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 4 S 630/15

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen des Tenure Track-Modells

    Die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 08.07.2013 - 5 K 1338/13

    Antrag auf Hinausschiebung des Ruhestands

    Erst durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.01.2013 (Az.: 4 S 1519/12) habe sie erfahren, dass ein Rechtsanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs möglich sei, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstünden.

    Entsprechend wird sich die Antragstellerin voraussichtlich nicht darauf berufen können, sie habe hiervon erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 - erfahren.

    Insoweit ist weder eine Gesetzesänderung seit den vorangegangen Verlängerungsanträgen der Antragstellerin eingetreten, noch hat sich insoweit eine Änderung durch die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 - ergeben.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2018 - 4 S 484/18

    (Wieder-)Berufung in das Beamtenverhältnis nach Eintritt in den Ruhestand

    Für diese ist nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands der Regelfall (eingehend zu Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG a.F. vgl. Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.) und der Dienstherr zur Durchsetzung entgegenstehender öffentlicher Interessen auf Einwendungen beschränkt.

    Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 - sowie vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Rn. 5 m.w.N., jeweils Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2017 - 4 S 2759/17

    Hinausschieben des Ruhestands bei mangelnder Leistungsbereitschaft

    7 Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG ist die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands der Regelfall (eingehend zu Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG a.F. vgl. Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.) und der Dienstherr zur Durchsetzung entgegenstehender öffentlicher Interessen auf Einwendungen beschränkt.

    Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 - sowie vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Rn. 5 m.w.N., jeweils Juris).

  • VGH Bayern, 04.11.2016 - 3 ZB 15.543

    Hinausschieben des Ruhestands im dienstlichen Interesse auf Antrag eines Lehrers

    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich beim "dienstlichen Interesse" gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum handelt, mit der Folge dass die ablehnende Entscheidung der Behörde nur daraufhin überprüft werden kann, ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder ob von der allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Beamten abgewichen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2008 - 3 AE 08.2500 - juris Rn. 17; a.A. VGH BW, B. v. 15.1.2013 - 4 S 1519/12 - juris Rn. 12, der im Hinblick auf die "entgegenstehenden dienstlichen Interessen" des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG dem Dienstherrn zwar keinen Beurteilungsspielraum zugesteht, aber eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit mit der Folge, dass diese Entscheidungen ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2016 - 4 S 1027/15

    Anwendungsbereich des § 13 Abs. 7 HBegleitG BW

    Daneben konstituierte der Landesgesetzgeber für die freiwillige Weiterarbeit dienstrechtlich einen Anspruch hierauf (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - 1 E 173/14

    Verlängerung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit

    Aus der Rechtsprechung des OVG NRW vgl. etwa die Beschlüsse vom 5. Februar 2014 - 6 E 1208/13 -, juris = NRWE, vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, juris, Rn. 29 = NRWE, vom 18. April 2013 - 1 B 202/13 -, juris, Rn. 21 = NRWE, und vom 30. September 2011 - 1 A 426/09 -, n.v. (jeweils das Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand betreffend), vom 23. April 2012 - 1 A 1/12 -, n.v. (Begehren eines Berufssoldaten, das Dienstverhältnis für eine bestimmte Zeitspanne nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, § 44 Abs. 2 Satz 2 SG), und vom 3. Februar 2012 - 1 A 882/10 -, juris, Rn. 24 = NRWE (das Hinausschieben des Eintritts eines Richters in den Ruhestand betreffend); aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 4 S 1519/12 -, juris, Rn. 19, Hamburgisches OVG, Beschluss vom 26. August 2011 - 1 Bs 104/11 -, juris, Rn. 8, Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. August 2010 - 3 CE 10.927 -, juris, Rn. 57, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. März 2008 - 1 M 17/08 -, juris, Rn. 23.
  • VG Ansbach, 12.07.2018 - AN 1 K 17.01359

    Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines Beamten

    Dabei handelt es sich bei dem erforderlichen "dienstlichen Interesse" gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum, mit der Folge dass die ablehnende Entscheidung der Behörde nur daraufhin überprüft werden kann, ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder ob von der allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Beamten abgewichen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 3 ZB 15.543 - juris Rn. 8; B.v. 25.9.2008 - 3 AE 08.2500 - juris Rn. 17; a.A. VGH BW, B.v. 15.1.2013 - 4 S 1519/12 - juris Rn. 12, der im Hinblick auf die "entgegenstehenden dienstlichen Interessen" des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG dem Dienstherrn zwar keinen Beurteilungsspielraum zugesteht, aber eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit mit der Folge, dass diese Entscheidungen ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind).
  • VG Würzburg, 07.02.2014 - W 1 E 14.38

    Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf Antrag; Lehrer an staatlicher

  • VG Würzburg, 23.01.2014 - W 1 E 13.1167

    Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf Antrag; Gymnasiallehrer

  • VG Bayreuth, 21.12.2021 - B 5 E 21.1195

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, dienstliches Interesse (hier:

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